Was ist das GEG 2026?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt seit 2020 die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es vereint die früheren Regelwerke — Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) — in einem einzigen Gesetz. Mit der Novelle von 2024, im Volksmund als „Heizungsgesetz" bekannt, wurden weitreichende Änderungen beschlossen, die in mehreren Stufen in Kraft treten.
Für SHK-Fachbetriebe, TGA-Planungsbüros und Energieberater markiert das Jahr 2026 einen entscheidenden Wendepunkt: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern greift ab dem 1. Juli 2026 die sogenannte 65-Prozent-Regel für neue Heizungsanlagen. Gleichzeitig gelten verschärfte Anforderungen an die Wärmepumpenförderung, neue Prüfpflichten für Bestandsheizungen und eine Reihe technischer Nachweispflichten, die sich direkt auf die tägliche Arbeit im SHK-Handwerk auswirken.
Dieser Artikel fasst alle relevanten Änderungen zusammen und zeigt konkret, was Sie als Fachbetrieb jetzt tun müssen — von der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 über die Wärmepumpen-Auslegung nach VDI 4645 bis zur Erstellung von Lüftungskonzepten nach DIN 1946-6.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das GEG 2026 bringt mehrere Neuerungen mit sich, die SHK-Betriebe unmittelbar betreffen. Hier die wichtigsten Punkte:
65-Prozent-Regel für Großstädte (§ 71 GEG): Ab dem 1. Juli 2026 muss jede neu eingebaute Heizung in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen — vorausgesetzt, ein kommunaler Wärmeplan liegt vor. Für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt die Frist bis zum 30. Juni 2028.
Heizungsprüfpflicht (§ 60b GEG): Heizungsanlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden und sich in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten befinden, müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau einer Prüfung und Optimierung unterzogen werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, läuft die Frist bis zum 30. September 2027.
Hydraulischer Abgleich (§ 60c GEG): Seit dem 1. Oktober 2024 ist der hydraulische Abgleich für jede neu errichtete Heizungsanlage gesetzliche Pflicht — unabhängig vom Energieträger. Für Bestandsgebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten gelten ebenfalls Nachrüstpflichten. Der Abgleich muss nach Verfahren B gemäß § 60c Abs. 3 GEG oder einem gleichwertigen Verfahren erfolgen.
Verschärfte Schallanforderungen für Wärmepumpen: Ab dem 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann über das KfW-Programm 458 gefördert, wenn ihre Geräuschemissionen mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der europäischen Ökodesign-Verordnung (EU) 206/2012 liegen. Die bisherige Anforderung lag bei 5 dB.
Wärmepumpenprüfung (§ 60a GEG): Alle seit dem 1. Januar 2024 eingebauten Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen nach einer vollständigen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Fernablesbare Messgeräte: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle Wohnungen mit fernablesbaren Messgeräten für Wärme und Warmwasser ausgestattet sein. Nicht fernablesbare Altgeräte sind bis dahin auszutauschen.
CO₂-Preis-Korridor: Ab 2026 bildet sich der CO₂-Preis erstmals durch Zertifikatehandel am Markt, mit einem Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Ab 2027 entfällt der Preiskorridor — der Preis wird dann vollständig marktbasiert ermittelt. Für Gebäude mit fossilen Heizungen bedeutet das steigende Betriebskosten, die den wirtschaftlichen Anreiz für den Umstieg auf erneuerbare Systeme weiter verstärken. Ab 2028 greift zusätzlich das europäische Emissionshandelssystem ETS II für Gebäude und Verkehr, was den Kostendruck auf Gas- und Ölheizungen nochmals erhöhen wird.
Geplante GEG-Reform: Die aktuelle Bundesregierung hat angekündigt, das GEG zu einem „Gebäudemodernisierungsgesetz" weiterzuentwickeln. Die genaue Ausgestaltung — insbesondere ob die 65-Prozent-Regel bestehen bleibt oder durch einen CO₂-Preis-Mechanismus ersetzt wird — befindet sich noch in der politischen Abstimmung. Unabhängig vom Ausgang der Reform bleiben die bereits in Kraft getretenen Regelungen (§ 60a, § 60b, § 60c GEG) bestehen. SHK-Betriebe sollten sich daher auf die aktuell geltenden Vorschriften einstellen und die politische Entwicklung beobachten.
Auswirkungen auf die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831
Die neuen Anforderungen des GEG 2026 erhöhen die Bedeutung einer normkonformen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1 (aktuelle Fassung: DIN/TS 12831-1:2020-04) erheblich. Für SHK-Betriebe ergeben sich dabei mehrere konkrete Auswirkungen.
Heizlast als Voraussetzung für den hydraulischen Abgleich
Der nach § 60c GEG verpflichtende hydraulische Abgleich erfordert eine raumweise Heizlastberechnung. Ohne eine korrekt durchgeführte Berechnung nach DIN EN 12831 lässt sich der Abgleich nach Verfahren B nicht fachgerecht umsetzen. Das bedeutet: Wer hydraulischen Abgleich anbietet, muss auch Heizlasten berechnen können.
Dabei ist zu beachten, dass das GEG für den hydraulischen Abgleich ausschließlich das Verfahren B oder gleichwertige Methoden akzeptiert. Das vereinfachte Verfahren A, das bei der Heizungsoptimierung nach § 60b GEG ausreicht, genügt für den Abgleich nach § 60c nicht. Verfahren B erfordert eine vollständige raumweise Heizlastberechnung mit Ermittlung der Volumenströme, der Rohrnetzberechnung und der Ventilvoreinstellungen — ein deutlich höherer Aufwand, der ohne geeignete Software kaum wirtschaftlich abzubilden ist.
Heizlast als Basis für die Wärmepumpen-Auslegung
Die 65-Prozent-Regel führt dazu, dass in immer mehr Projekten Wärmepumpen zum Einsatz kommen. Eine korrekte Wärmepumpen-Auslegung nach VDI 4645 setzt eine exakte Heizlastberechnung voraus. Wird die Heizlast zu hoch angesetzt, wird die Wärmepumpe überdimensioniert — mit der Folge höherer Investitionskosten und schlechterer Jahresarbeitszahlen (JAZ). Wird sie zu niedrig angesetzt, kann die Wärmepumpe den Wärmebedarf nicht decken.
Verschärfte Anforderungen an die Dokumentation
Für die Beantragung von Fördermitteln über das KfW-Programm 458 (Heizungsförderung) ist eine vollständige und nachvollziehbare Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Pflicht. Förderfähige Nachweise müssen von einem Energieeffizienz-Experten (dena-gelistet) oder einem Fachunternehmer erstellt werden.
Praxishinweis für SHK-Betriebe
Die manuelle Heizlastberechnung per Excel-Tabelle oder Überschlagsverfahren reicht für förderfähige Nachweise nicht aus. Sie benötigen eine softwaregestützte, raumweise Berechnung, die alle Parameter der DIN EN 12831 abbildet — von den Norm-Außentemperaturen über U-Werte der Gebäudehülle bis zu den Wärmebrückenzuschlägen.
Mit dem Mepbau Heizlast-Modul berechnen Sie Heizlasten normkonform nach DIN EN 12831 — direkt im Browser, ohne Installation. Die Ergebnisse sind dokumentationsfähig und können als Grundlage für den hydraulischen Abgleich, die Wärmepumpen-Auslegung und den Förderantrag verwendet werden.
U-Werte und Gebäudebestand
Ein häufiger Stolperstein bei der Heizlastberechnung im Bestand ist die Bestimmung der U-Werte. Während bei Neubauten die U-Werte aus der Planung bekannt sind, müssen sie im Altbau anhand des Baujahrs und der verwendeten Baukonstruktion geschätzt werden. Die DIN EN 12831 verweist hierzu auf die Beiblätter der DIN 4108, die U-Wert-Richtwerte nach Baualtersklassen bereitstellen. Eine belastbare Heizlastberechnung im Bestand erfordert daher immer auch eine sorgfältige Bestandsaufnahme der Gebäudehülle — idealerweise ergänzt durch eine Begehung vor Ort.
Neue Anforderungen an Wärmepumpen
Das GEG 2026 bringt für die Wärmepumpen-Planung gleich mehrere Änderungen mit sich. Diese betreffen sowohl die Auslegung als auch die Förderfähigkeit.
Verschärfte Schallanforderungen ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) strengere Anforderungen an die Geräuschemissionen von Luft-Wasser-Wärmepumpen. Die Außengeräte müssen nun mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der europäischen Ökodesign-Verordnung liegen — eine Verdopplung gegenüber der bisherigen Anforderung von 5 dB.
Konkret bedeutet das folgende Grenzwerte für förderfähige Luft-Wasser-Wärmepumpen:
- Heizleistung bis 6 kW: maximal 55 dB(A)
- Heizleistung bis 12 kW: maximal 60 dB(A)
- Heizleistung bis 30 kW: maximal 68 dB(A)
Diese Schallvorgaben gelten als Fördervoraussetzung und gehen über die allgemeinen bau- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA Lärm hinaus. SHK-Betriebe müssen daher bei der Geräteauswahl gezielt auf die Schallemissionswerte achten und diese gegenüber dem Kunden dokumentieren.
Natürliche Kältemittel ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 sind nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (wie Propan R-290 oder CO₂ R-744) förderfähig. Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln wie R-410A oder R-32 erhalten dann keine Förderung mehr. Dieser Zeitplan steht im Zusammenhang mit der europäischen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, die einen schrittweisen Ausstieg aus fluorierten Treibhausgasen vorsieht.
Betriebsprüfung nach § 60a GEG
Alle Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten, die seit dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, unterliegen einer Betriebsprüfung. Diese muss nach einer vollständigen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme erfolgen. Ohne Fernüberwachung ist die Prüfung alle fünf Jahre zu wiederholen.
Praxishinweis für SHK-Betriebe
Die korrekte Auslegung einer Wärmepumpe erfordert neben der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 auch eine Dimensionierung nach VDI 4645 (Planung und Dimensionierung von Heizungsanlagen mit Wärmepumpen). Dabei spielen die Jahresarbeitszahl (JAZ), die Vorlauftemperatur und die Sperrzeiten des Energieversorgers eine entscheidende Rolle.
Das Mepbau Wärmepumpen-Modul unterstützt Sie bei der normkonformen Auslegung nach VDI 4645 — mit einer Datenbank von über 35 aktuellen Wärmepumpenmodellen und automatischer Berechnung der JAZ. So stellen Sie sicher, dass das gewählte Gerät die verschärften Schall- und Effizienzanforderungen erfüllt.
Reversible Wärmepumpen und Kühllast
Ein zunehmend relevanter Aspekt im Zusammenhang mit dem GEG 2026 ist die Gebäudekühlung. Viele moderne Wärmepumpen arbeiten reversibel und können im Sommer auch zur Kühlung eingesetzt werden. Für die Auslegung der Kühlleistung ist eine Kühllastberechnung nach VDI 2078 erforderlich. Die korrekte Dimensionierung verhindert sowohl Unterkühlung als auch unnötig hohen Stromverbrauch im Kühlbetrieb. Mit dem Mepbau Kühlung-Modul berechnen Sie die Kühllast nach VDI 2078 und können die Ergebnisse direkt mit der Wärmepumpen-Auslegung verknüpfen.
Lüftungskonzept-Pflicht nach DIN 1946-6
Die wachsende energetische Qualität der Gebäudehülle — getrieben durch die GEG-Anforderungen an Wärmedämmung und luftdichte Bauweise — macht das Thema Wohnraumlüftung immer wichtiger. Die DIN 1946-6 „Lüftung von Wohnungen" regelt, wann ein Lüftungskonzept erstellt werden muss und welche Lüftungsstufen einzuhalten sind.
Wann ist ein Lüftungskonzept Pflicht?
Die DIN 1946-6 gilt als allgemein anerkannte Regel der Technik und verlangt ein Lüftungskonzept in folgenden Fällen:
- Bei Neubauten, sofern nicht ohnehin eine Lüftungsanlage vorgesehen ist
- Bei Sanierungen, wenn mehr als ein Drittel der vorhandenen Fensterflächen erneuert werden
- Bei Einfamilienhäusern zusätzlich, wenn die Dachfläche abgedichtet wird
Wer als SHK-Betrieb oder Planer kein Lüftungskonzept erstellt, obwohl die Norm es verlangt, riskiert erhebliche Haftungsansprüche — insbesondere bei späteren Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung.
Zusammenhang mit dem GEG 2026
Die 65-Prozent-Regel des GEG führt dazu, dass immer mehr Gebäude mit Wärmepumpen und hocheffizienter Gebäudehülle ausgestattet werden. Je dichter die Gebäudehülle, desto wichtiger wird die kontrollierte Wohnraumlüftung (KWL). In der Praxis zeigt sich: Bei einem Heizungstausch auf Wärmepumpe sollte immer auch das Lüftungskonzept überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Die DIN 1946-6 definiert vier Lüftungsstufen:
- Lüftung zum Feuchteschutz — muss nutzerunabhängig sichergestellt sein
- Reduzierte Lüftung — für zeitweilige Abwesenheit der Bewohner
- Nennlüftung — für den normalen Betrieb bei Anwesenheit
- Intensivlüftung — für erhöhte Lastfälle (z. B. Kochen, Duschen)
Zusammenspiel mit der Wärmepumpe
Bei der Installation einer Wärmepumpe ist die Lüftung ein kritischer Faktor für die Gesamteffizienz des Systems. Unkontrollierte Lüftungswärmeverluste — etwa durch undichte Fenster oder falsches Lüftungsverhalten — können die Jahresarbeitszahl (JAZ) der Wärmepumpe erheblich verschlechtern. Eine kontrollierte Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung (WRG) kann die Lüftungswärmeverluste um bis zu 90 Prozent reduzieren und so die Effizienz der gesamten Heizungsanlage steigern.
Praxishinweis für SHK-Betriebe
In der Praxis wird bei Sanierungen häufig kein Lüftungskonzept erstellt, obwohl die DIN 1946-6 dies verlangt. Dabei ist der Mindestluftwechsel zum Feuchteschutz bereits mit einfachen lüftungstechnischen Maßnahmen (LtM) wie Fensterfalzlüftern oder Außenwandluftdurchlässen (ALD) sicherstellbar. Für umfangreichere Maßnahmen stehen zentrale und dezentrale KWL-Systeme mit Wärmerückgewinnung zur Verfügung.
Das Mepbau Lüftungs-Modul ermöglicht die normkonforme Erstellung von Lüftungskonzepten nach DIN 1946-6 — inklusive Berechnung der erforderlichen Volumenströme für alle vier Lüftungsstufen und Zugriff auf eine Datenbank mit über 55 KWL-Geräten. So dokumentieren Sie Ihre Lüftungsplanung fachgerecht und reduzieren Ihr Haftungsrisiko.
Förderung: BEG 2026 und KfW 458
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist eng mit dem GEG verzahnt. Im Jahr 2026 gelten für die Heizungsförderung über das KfW-Programm 458 folgende Fördersätze:
Förderbausteine im Überblick
Grundförderung (30 %): Für alle Eigentümer von selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden, die eine förderfähige Heizung (z. B. Wärmepumpe, Biomasseheizung, Fernwärmeanschluss) einbauen.
Klimageschwindigkeitsbonus (+20 %): Zusätzlich, wenn die neue Heizung eine alte Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung ersetzt. Die Gesamtförderung steigt damit auf 50 Prozent.
Effizienzbonus (+5 %): Für besonders effiziente Wärmepumpen — konkret für Erd- und Wasser-Wärmepumpen oder Geräte mit natürlichen Kältemitteln.
Einkommensbonus (+30 %): Für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro.
Maximale Förderung: Bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten, bei einem Höchstbetrag von 30.000 Euro pro Wohneinheit im Einfamilienhaus. Das ergibt einen maximalen Zuschuss von 21.000 Euro.
Ergänzungskredit (KfW 358/359)
Zusätzlich können Eigentümer einen zinsgünstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit beantragen, sofern eine Zuschusszusage der KfW vorliegt.
Wichtige Voraussetzungen für die Förderung
Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der KfW gestellt werden. Die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 und der hydraulische Abgleich sind Pflichtbestandteile des Förderantrags. Seit 2026 gelten zudem die verschärften Schallanforderungen für Luft-Wasser-Wärmepumpen.
Mögliche Kürzungen im Laufe des Jahres
Die aktuelle Bundesregierung hat angekündigt, das GEG zu einem „Gebäudemodernisierungsgesetz" weiterzuentwickeln. Im Zuge dieser Reform sind Änderungen bei den Fördersätzen wahrscheinlich. SHK-Betriebe sollten ihren Kunden daher empfehlen, Förderanträge zeitnah zu stellen, um von den aktuell geltenden Konditionen zu profitieren.
Mit dem Mepbau Förderung-Modul berechnen Sie die individuelle Fördersumme für Ihre Kunden in wenigen Minuten — auf Basis der aktuellen BEG-Richtlinien und KfW-Fördersätze. So können Sie bereits im Beratungsgespräch eine verlässliche Aussage zur Förderhöhe treffen.
Was müssen SHK-Betriebe jetzt tun?
Die Vielzahl der Änderungen kann auf den ersten Blick unübersichtlich wirken. Hier ist eine strukturierte Checkliste der wichtigsten Maßnahmen, die Sie als SHK-Fachbetrieb bis Mitte 2026 umsetzen sollten:
Sofort (Februar/März 2026):
- Prüfen Sie, ob Ihre Kommune zu den Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern gehört und ob bereits ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Ist das der Fall, gilt die 65-Prozent-Regel ab dem 1. Juli 2026 für alle neuen Heizungsanlagen.
- Aktualisieren Sie Ihr Wissen über die verschärften Schallanforderungen für Luft-Wasser-Wärmepumpen und prüfen Sie, welche Geräte in Ihrem Sortiment die neuen Grenzwerte einhalten.
- Informieren Sie Ihre Kunden proaktiv über die aktuelle Förderlage und empfehlen Sie eine zeitnahe Antragstellung bei der KfW.
Bis Juni 2026:
- Stellen Sie sicher, dass Sie softwaregestützte Heizlastberechnungen nach DIN EN 12831 anbieten können. Diese sind Voraussetzung für den hydraulischen Abgleich, die Wärmepumpen-Auslegung und den Förderantrag.
- Schulen Sie Ihr Team in der Erstellung von Lüftungskonzepten nach DIN 1946-6 — insbesondere für Sanierungsprojekte mit Fenstertausch.
- Richten Sie einen Prozess ein, der bei jedem Heizungstausch automatisch eine Prüfung der Lüftungssituation vorsieht.
Laufend:
- Überwachen Sie die Fristen für die Heizungsprüfung nach § 60b GEG bei Ihren Bestandskunden. Für Anlagen, die vor Oktober 2009 eingebaut wurden, läuft die Frist am 30. September 2027 ab — die Planung sollte jetzt beginnen.
- Behalten Sie die geplante GEG-Novelle im Blick — Änderungen an der 65-Prozent-Regel und den Fördersätzen sind im Laufe des Jahres 2026 wahrscheinlich.
- Dokumentieren Sie alle durchgeführten Berechnungen und Nachweise revisionssicher — sowohl für den Förderantrag als auch zur Haftungsabsicherung.
- Achten Sie bei Sanierungsprojekten mit Fenstertausch immer auf die Lüftungskonzept-Pflicht nach DIN 1946-6 — bereits bei der Angebotsstellung sollte dieser Punkt angesprochen werden.
- Prüfen Sie regelmäßig, ob die von Ihnen verwendeten Wärmepumpenmodelle die aktuellen Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Datenbank der BAFA-förderfähigen Geräte wird laufend aktualisiert.
Die modulare Struktur von Mepbau ermöglicht es Ihnen, Heizlast, Wärmepumpen-Auslegung, Lüftungskonzept und Förderberechnung in einer einzigen Plattform abzubilden — normkonform und dokumentationsfähig. So sparen Sie Zeit und vermeiden Fehler, die bei der manuellen Übertragung zwischen verschiedenen Werkzeugen entstehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen?
In Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt die Regel ab dem 1. Juli 2026, sofern ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt sie ab dem 1. Juli 2028. In Neubaugebieten greift die 65-Prozent-Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Bestehende Heizungsanlagen sind nicht betroffen und dürfen bis zum 31. Dezember 2044 weiterbetrieben werden.
Muss ich für jeden Heizungstausch eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 erstellen?
Für den Förderantrag bei der KfW (Programm 458) ist eine normkonforme Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Pflicht. Auch der hydraulische Abgleich nach Verfahren B gemäß § 60c GEG erfordert eine raumweise Heizlastberechnung. Bei einem einfachen Heizungstausch ohne Förderung reicht in manchen Fällen eine überschlägige Berechnung — allerdings empfehlen Fachverbände wie der ZVSHK stets eine vollständige Berechnung zur Haftungsabsicherung. Mit dem Mepbau Heizlast-Modul erstellen Sie normkonforme Berechnungen in Minuten statt Stunden.
Welche Wärmepumpen sind ab 2026 noch förderfähig?
Förderfähig sind Wärmepumpen, deren Geräuschemissionen mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der europäischen Ökodesign-Verordnung liegen. Für Luft-Wasser-Wärmepumpen bedeutet das je nach Heizleistung Grenzwerte von 55 bis 68 dB(A). Ab dem 1. Januar 2028 sind zusätzlich nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (z. B. Propan R-290) förderfähig. Erd- und Wasser-Wärmepumpen erhalten weiterhin den Effizienzbonus von 5 Prozent.
Wann muss ich als SHK-Betrieb ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 erstellen?
Die DIN 1946-6 verlangt ein Lüftungskonzept bei Neubauten (sofern keine Lüftungsanlage vorgesehen ist) und bei Sanierungen, wenn mehr als ein Drittel der Fensterflächen erneuert werden. Bei Einfamilienhäusern gilt die Pflicht zusätzlich, wenn die Dachfläche abgedichtet wird. Als allgemein anerkannte Regel der Technik geht die DIN 1946-6 in die Rechtsprechung ein — ein fehlendes Lüftungskonzept kann erhebliche Haftungsansprüche nach sich ziehen, insbesondere bei späteren Feuchtigkeitsschäden.
Wie hoch ist die maximale Förderung für eine Wärmepumpe 2026?
Die maximale Förderung beträgt 70 Prozent der förderfähigen Kosten: 30 Prozent Grundförderung, 20 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 5 Prozent Effizienzbonus und 30 Prozent Einkommensbonus. Bei förderfähigen Kosten von 30.000 Euro (Höchstbetrag für Einfamilienhäuser) ergibt das einen maximalen Zuschuss von 21.000 Euro. Zusätzlich kann ein Ergänzungskredit über das KfW-Programm 358/359 mit bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit beantragt werden. Die aktuelle Fördersumme für Ihre Projekte berechnen Sie mit dem Mepbau Förderung-Modul.
Fazit: Jetzt handeln, bevor die Fristen greifen
Das GEG 2026 stellt SHK-Betriebe vor neue Anforderungen — bringt aber auch Chancen mit sich. Wer sich frühzeitig auf die verschärften Vorgaben vorbereitet, kann seinen Kunden einen echten Mehrwert bieten: normkonforme Berechnungen, fachgerechte Dokumentation und eine belastbare Grundlage für Förderanträge.
Die wichtigsten Eckpunkte für 2026:
- Ab Juli 2026 gilt die 65-Prozent-Regel in Großstädten — softwaregestützte Heizlastberechnungen nach DIN EN 12831 werden zum Standard
- Verschärfte Schallanforderungen machen eine sorgfältige Geräteauswahl bei Wärmepumpen zur Pflicht
- Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B und Lüftungskonzepte nach DIN 1946-6 sind keine optionalen Zusatzleistungen mehr, sondern Pflichtbestandteile vieler Projekte
- Fördermittel von bis zu 70 Prozent sind verfügbar — aber möglicherweise nicht mehr lange
Mepbau bündelt alle erforderlichen Berechnungen — Heizlast, Wärmepumpe, Lüftung, Kühlung und Förderung — in einer einzigen cloudbasierten Plattform. Normkonform, dokumentationsfähig und ohne Installation.
Alle Module entdecken und kostenlos testen →