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Förderung berechnen
BEG-Förderrechner 2026 — BAFA, KfW, maximale Fördersumme ermitteln.
Förderung berechnenNetzeinspeisung PV: EEG 2024 Einspeisevergütung, Volleinspeisung vs. Überschusseinspeisung, Anmeldung Netzbetreiber, Smart Meter Pflicht und §14a EnWG.
BEG-Förderrechner 2026 — BAFA, KfW, maximale Fördersumme ermitteln.
Förderung berechnenNetzeinspeisung bezeichnet die Abgabe von selbst erzeugtem elektrischen Strom — typischerweise aus einer Photovoltaikanlage (PV) — in das öffentliche Versorgungsnetz. Der eingespeiste Strom wird vom Netzbetreiber abgenommen und vergütet. In Deutschland regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Pflicht zur Abnahme und die Höhe der Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Norm/Richtlinie: EEG 2023/2024 (Erneuerbare-Energien-Gesetz), VDE-AR-N 4105 (Technische Mindestanforderungen Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz), §14a EnWG (Steuerbare Verbraucher), Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für Smart Meter
Bei der Überschusseinspeisung verbraucht der Anlagenbetreiber zunächst so viel selbst erzeugten Strom wie möglich im Gebäude (Eigenverbrauch) und speist nur den nicht selbst verbrauchten Überschuss in das Netz ein. Diese Betriebsart ist bei den meisten Neuanlagen mit Batteriespeicher die wirtschaftlich sinnvollste Option.
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist; der Haushaltsstrom wird weiterhin vollständig aus dem Netz bezogen. Diese Betriebsart lohnt sich nur, wenn die Volleinspeisung-Vergütung höher ist als der Strombezugspreis — was mit den aktuellen Tarifen (2026) nicht mehr der Fall ist.
Die gesetzlich festgelegten Einspeisevergütungen gelten für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage (fester Vergütungszeitraum nach EEG):
| Anlagengröße | Überschusseinspeisung [ct/kWh] | Volleinspeisung [ct/kWh] |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | 8,03 | 12,73 |
| 10 kWp bis 40 kWp (zweite Tranche) | 7,00 | 10,56 |
| 40 kWp bis 100 kWp | 5,74 | — |
| Über 100 kWp | Ausschreibung (Zuschlag) | — |
Degression: Die Einspeisevergütung wird halbjährlich um 1 % abgesenkt (sofern der Zubau die Zielmarke übersteigt). Anlagen, die bereits registriert sind, erhalten die bei Inbetriebnahme gültige Vergütung für 20 Jahre.
| Position | Wert |
|---|---|
| Haushaltsstrompreis (Netto) | 30–35 ct/kWh |
| EEG-Einspeisevergütung (≤10 kWp, Überschuss) | 8,03 ct/kWh |
| Vorteil Eigenverbrauch vs. Einspeisung | 22–27 ct/kWh |
Der Selbstverbrauch selbst erzeugten Solarstroms ist rund 3,5–4× wirtschaftlicher als die Netzeinspeisung. Jede kWh, die nicht eingespeist werden muss, spart die Differenz zwischen Strombezugspreis und Einspeisevergütung.
Anlagen über 7 kWp sind seit 2023 zur Installation eines Smart Meters (intelligentes Messsystem, iMSys) verpflichtet. Der Messstellenbetreiber muss das iMSys innerhalb von 12 Monaten nach Meldung einbauen. Ab 2025 gilt die Pflicht stufenweise auch für kleinere Anlagen:
| Anlagengröße | Smart Meter Pflicht |
|---|---|
| < 7 kWp | Noch nicht verpflichtend (Meldepflicht beim Netzbetreiber) |
| 7–25 kWp | Seit 01.01.2023 verpflichtend |
| > 25 kWp | Bereits länger verpflichtend |
Neben der Einspeisung regelt §14a EnWG auch die Steuerbarkeit von Verbrauchsanlagen (Wärmepumpe, Batteriespeicher, Wallbox, Klimaanlage > 4,2 kW). Netzbetreiber können diese Anlagen in Zeiten von Netzüberlastung zeitweise drosseln (nicht vollständig abschalten). Als Gegenleistung erhalten die Betreiber eine Netzentgeltreduzierung von ca. 110–150 €/a.
Kombination PV + Batteriespeicher + §14a: Ein intelligentes Energiemanagementsystem (HEMS) kann PV-Eigenverbrauch und Netzeinspeisung optimieren, gleichzeitig §14a-konforme Steuersignale des Netzbetreibers verarbeiten und dabei die wirtschaftliche Optimierung (Eigenverbrauch maximieren, Einspeisung in Schwachlastzeiten planen) sicherstellen.
Anlagen über 25 kWp müssen nach §9 EEG mit einer Einrichtung zur Fernsteuerung (Einspeisemanagement) ausgestattet sein. Der Netzbetreiber kann bei Netzüberlastung die Einspeisung vorübergehend reduzieren oder abschalten — für den daraus entstehenden Einspeiseverlust gibt es eine Entschädigung (70 % des entgangenen Einspeiseerlöses).
Nein — die EEG-Einspeisevergütung gilt nur für Strom, der direkt aus der PV-Anlage ins Netz eingespeist wird. Strom, der zunächst in einen Batteriespeicher geladen und danach ins Netz eingespeist wird, ist nicht vergütungsberechtigt. Eine separate Messung (Direkteinspeisezähler zwischen PV und Speicher) ist technisch nötig, um PV-Direkteinspeisung von Speicher-Einspeisung zu unterscheiden.
Seit dem 01.01.2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden und Eigenheimen eine Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG — sowohl für Erträge aus Eigenverbrauch als auch für Einspeisevergütungen. Eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist nicht mehr erforderlich; die Anlage muss lediglich beim Finanzamt gemeldet (vereinfachte Meldung) und im MaStR registriert werden. Umsatzsteuerlich gilt Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) bis 22.000 €/a Jahresumsatz — bei kleinen PV-Anlagen praktisch immer gegeben.
Nach Ablauf des 20-jährigen EEG-Vergütungszeitraums kann der Strom weiter eingespeist werden — es gibt dann jedoch keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch mehr. Optionen sind: Direktvermarktung über Energiehändler, Weitereinspeisung zum Marktwert, Vollständiger Eigenverbrauch mit Batteriespeicher (wirtschaftlichste Option), oder Repowering (Austausch der Anlage für neuen 20-Jahres-Vergütungszeitraum).